Nachdem am 16. August 2014 mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten ist, gilt seit dem 1. Januar 2015 erstmals für ganz Deutschland eine vom Gesetzgeber festgelegte Lohnuntergrenze. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Tarifautonomie aller Tarifvertragsparteien zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher zu stellen. Das MiLoG regelt die Vorgaben für einen flächendeckenden Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Seit dem 1. Januar 2015 sind Arbeitgeber aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Minijobber zu dokumentieren. In bestimmten Branchen, wie Baugewerbe, Gastronomie, Gebäudereinigung, Messebau oder Fleischwirtschaft gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Beschäftigen. Die Aufzeichnung kann manuell oder über TamTeim erfolgen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zwei Jahre.
(Quelle: minijob-zentrale.de)